Unterweisungen
§12 (ArbSchG)


(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.


Betriebsbegehungen
§10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (AsiG)

Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen.

Die Arbeitsplätze sollen bei jeder Begehung regelhaft mit Blick auf Unfallgefahren, Belastung von Beschäftigten und daraus resultierenden gesundheitlichen Gefährdungen, in Form von Mängeln, durch die Arbeitsschutz-Akteure des Betriebes beurteilt und der mögliche Anpassungsbedarf der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) ermittelt werden.

Zur Begehung können bei Bedarf auch außerbetriebliche Fachleute (z.B. Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt, Coach…), ggf. für Messungen, herangezogen werden, vorausgesetzt der Arbeitgeber stimmt zu. Hierzu wird ein Begehungsprotokoll erstellt was die Gefährdungen aufzeichnet.


Behördentermine

Teilnahme an Behörden-Terminen

Bei regelmäßigen und manchmal auch unangekündigten Begehungen der Berufsgenossenschaften oder Bezirksregierungen stehen wir hilfreich und beratend zur Seite und dokumentieren diesen Termin
.

ASA-Termine
ASA-Sitzungen §11 Arbeitsschutzausschuß (AsiG)

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:

dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,

  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

Gerne übernehme ich die Organisation Ihrer ASA-Sitzungen, nehme als Fachkraft für Arbeitssicherheit daran teil und dokumentiere diese fachgerecht.


Gefährdungsbeurteilung

§5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (ArbSchG)

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.


Brandschutz


Im November 2013 wurde vom zuständigen Normenausschuss Feuerwehrwesen der Entwurf der neuen DIN 14096 beschlossen. In der DIN 14096 (Brandschutzordnung) werden - bezogen auf ein Gebäude - die notwendigen Maßnahmen zur Brandverhütung, aber auch für den Brandfall geregelt. Mit dem Beschluss des Normentwurfs wird es zukünftig diverse Veränderungen geben, die bei der Erstellung und dem Aushang einer Brandschutzordnung beachtet werden sollten.


Sicherheitstechnische Betreuung

§5 Bestellung von Fachkräften zur Arbeitssicherheit (AsiG)

(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf

1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.


Arbeitsmanagementsysteme
Qualitätsmanagement mit integriertem Arbeitsschutz (qu.int.as)

Sie möchten gesunde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ein sicheres Arbeitsumfeld und eine höhere Leistungsqualität? Mit BGW qu.int.as als erfolgreiches Komplettpaket für Qualität und Arbeitsschutz können Sie arbeitsbedingte Krankheiten vermeiden und die Gesundheit Ihres Teams fördern. Sie leisten auch einen wesentlichen Beitrag dazu, die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens zu verbessern.

Basis für die Integration des Arbeitsschutzes in ein betriebliches Qualitätsmanagementsystem sind die Managementanforderungen der BGW zum Arbeitsschutz, kurz MAAS-BGW. Sie ergänzen die in den jeweiligen Qualitätsnormen beschriebenen Anforderungen um die Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb.

Was ist grundsätzlich zu beachten?

Alle Mitgliedsbetriebe der BGW können die MAAS-BGW zur systematischen Organisation des Arbeitsschutzes nutzen. Voraussetzung für die Zertifizierung (optional) ist, dass das von Ihnen gewählte QM-Modell von einer bei der BGW zugelassenen Zertifizierungsstelle zertifiziert wird. Weiterhin sollte das betriebliche QM-System

  • von der Einrichtungsleitung als Führungsaufgabe verantwortet werden,
  • die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aktiv einbeziehen,
  • eine effiziente Ressourcensteuerung ermöglichen,
  • einen systemorientierten Gestaltungsansatz beinhalten,
  • prozessorientiert angelegt sein,
  • Instrumente für einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess beinhalten,
  • auf sachbezogenen Entscheidungen basieren und
  • Mindestanforderungen an eine transparente Dokumentation erfüllen.

Eine gute Basis für den Arbeitsschutz

Sie können die inhaltliche Bearbeitung der MAAS-BGW wie die Einführung des QM-Modells planen und organisieren. Dabei bietet es sich an, mit den bereits etablierten Teams weiterzuarbeiten. Binden Sie von Anfang an Ihre Arbeitsschutzexperten und, wenn in Ihrer Einrichtung vorhanden, die betriebliche Interessenvertretung mit ein.

Damit Sie besonders sensible Arbeitschutzthemen gut steuern können, fordern die MAAS-BGW eigenständige Regelungsinstrumente für nachhaltig sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. Das betrifft beispielsweise die Arbeitsmedizinische Vorsorge, die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, den Umgang mit Gefahrstoffen sowie das Notfallmanagement.

Auf der sicheren Seite

Die Einführung von qu.int.as bietet Ihnen mehr Rechtssicherheit gegenüber Kostenträgern und Behörden. Das bedeutet für Sie, in Haftungsfragen - aber auch in Fragen des Risikomanagements - auf der sicheren Seite zu sein.

Zurzeit sind die MAAS-BGW auf folgende QM-Modelle passgenau abgestimmt:

  • DIN EN ISO 9001:2008
  • KTQ-Krankenhaus 2009 (gilt auch für proCum Cert)
  • QEP 2010
  • IQMP-Reha

 Wir beraten Sie gerne bei der Erstellung eines QM-Systems mit Integration des Arbeitsschutzes.


Sicherheitskonzepte

für Events, Konzerte, Messen, Theater

Seit dem Unfall auf der Love Parade benötigt jedes größere Event ein Sicherheitskonzept für ihre Veranstaltung, als ausgebildeter Veranstaltungskaufmann und Geprüfter Branbschutzbeauftragter erstelle ich gerne für Sie die nötigen Unterlagen.


Prüfen von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten

§3 Abs. 3 (BetrSichV)

In der Betriebssicherheitsverordnung § 3 Absatz 3 ist festgelegt, dass jeder Unternehmer eine regelmäßige Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten durchzuführen hat. Die Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand kann durch eine von ihm beauftragte befähigte Person durchgeführt werden. Wir bilden gerne vor Ort ihren Mitarbeiter als befähigte Person aus.
Gerne nehme ich auch als selbstständige Fachkraft für Arbeitssicherheit die Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten einschließlich der Dokumentation in ihrem Betrieb vor.


Durchführung von Audits

Innerhalb des Qualitätsmanagements werden zwei Arten von Audits unterschieden: Im Bereich des statischen Qualitätsmanagements haben die Audits Prüfungscharakter, da sie Nachweise über vertragsmäßige Vereinbarungen liefern. Sie werden daher pro Überprüfungszyklus nur einmalig durchgeführt. In der dynamischen Qualitätssicherung (oder Qualitätsmanagement) kommt den Audits eine erweiterte Bedeutung zu: Sie dienen der Erfassung von Entwicklungstrends und geben den Initiatoren von Veränderungen wichtige Rückmeldungen über die Wirksamkeit ihrer eingeleiteten Maßnahmen. Die Aussagekraft dieser begleitenden Audits steigt mit der Wiederholungsrate, mit der der identische Fragenkatalog der identischen Betroffenengruppe zum identischen Thema vorgelegt wird. Vorgaben macht die „DIN EN ISO 19011, Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen“.

Je nach Bereich wird bei einem Audit der Ist-Zustand analysiert oder aber ein Vergleich der ursprünglichen Zielsetzung mit den tatsächlich erreichten Zielen ermittelt. Oft soll ein Audit auch dazu dienen, allgemeine Probleme oder einen Verbesserungsbedarf aufzuspüren, damit sie beseitigt werden können. Nachdem mögliche Abstellmaßnahmen / Verbesserungen eingeleitet wurden, müssen diese nachgewiesen werden. Dieses geschieht anhand von Dokumenten, Bildern etc.

Wir führen für Sie interne Audits sowie Lieferantenaudits durch.


Erstellung eines Qualitätsmanagement Handbuches

Es beschreibt zum einen die Einstellung des Managements zur Qualität im Unternehmen, aber auch die daraus resultierenden Maßnahmen. Das QM-Handbuch war eine Forderung aus der EN ISO 9001; in der nachfolgenden Revision 2015 ist das Handbuch nicht mehr zwingend gefordert.

Oftmals lehnt sich die Gliederung des QM-Handbuches an die der Norm an, so dass auch externe Leser schnell einen Überblick über die relevanten Informationen erhalten. Die Grundidee ist die kompakte Zusammenfassung des Managementsystems an einer zentralen und stets aktuellen Stelle, die jedem Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll. Dies gilt ebenso für alle mitgeltenden Dokumente, wie zum Beispiel Prozessbeschreibungen, Verfahrensanweisungen und Arbeitsanweisungen. Die Art der Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Es kann in Papierform oder aber auch elektronisch, zum Beispiel über das Intranet, erfolgen. Z.b. werden komplette Firmen Ablaufprozesse festgehalten. Sie werden genutzt, um Wissen zu erhalten, Einarbungsabläufe zu erleichtern. Man findet dies häufig bei Airlines, bei der Deutschen Bahn, bei Seniorenheimen. Überall dort wo feste Prozesse vorgeschrieben sind.

Gerne erstellen wir für Sie so ein Qualitätsmanagementhandbuch.


Vorbereitung auf eine Zertifizierung eines Managementsystems

Sie müssen für ihre Mitarbeiter/Führungskräfte ein aktuelles SCC / SCP – Zertifikat vorweisen? Wir schulen Sie, kein Problem.

  • Umweltmanagementsystem - DIN ISO 14001
  • Managementsystem für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - DIN ISO 45001
  • Informationssicherheits-Managementsystem - DIN EN ISO 27001
  • Qualitätsmanagementsystem – DIN ISO 9001

Sie wollen, bzw. müssen aufgrund eines Kundenwunsches ein Arbeitsschutzmanagement-system einführen und wissen nicht genau wie? Kein Problem, wir erstellen für Sie das Arbeitsschutzhandbuch mit den nötigen Dokumenten und Formblättern.

 


Sicherheitstechnische Unterweisungen

Wir unterweisen ihre Mitarbeiter in allen relevanten Themen: UVV, Allgemeine Sicherheitsunterweisung, Leitern und Tritte, DGUV Vorschrift 3 und 4, feste und ortsveränderliche Elektro Gegenstände, Umgang mit Fremdfirmen, Raubüberfallprävention, alte und neue Gefahrenstoffe, Biostoffe, PSA, Verordnungen und Richtlinien, Datenschutz relevante Themen, Brandschutzordnung Teil A-C und deren Inhalte, Gefährdungsbeurteilung, Notfallpläne Nadelstichverletzung, Notfallpläne Alleinarbeit, BEM-Gespräche, Psychische Belastungen am Arbeitsplatz, Führungskräfte Seminare, Haftungsthemen etc.


E-Check für die Prüfung der ortsveränderlichen Produkte nach DGUV Vorschrift 3

Wir führen für Sie den E-Check durch, die sogenannte DGUV Vorschrift 3 Prüfung und Dokumentation. Sparen Sie Zeit und Geld in dem Sie sich beraten lassen. Nicht jedes Jahr muss ein E-Check durchgeführt werden! Passen Sie auf sich auf.


BUS-Unternehmerschulungen für Mitgliedsbetriebe der BGW

Hier führen wir im Namen der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege sogenannte BUS-Unternehmerschulungen durch. Sprechen Sie uns an! Schreiben Sie uns. Es sind noch Termine frei.


Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Brandschutzhelfern

Sie haben mehr 20 Mitarbeiter bzw. Köpfe (auch Ehrenamtliche Mitarbeiter eingerechnet) dann schreibt der Gesetzgeber vor, dass man sogenannte Ehrenamtliche Sicherheitsbeauftragte ausbilden lässt. Dies können Sie auch bei uns machen. Zum Thema Brandschutzhelfer, hier fordert der Gesetzgeber 5% aller Mitarbeiter sollen in der Lage sein einen Feuerlöscher zu bedienen und Ansprechpartner im Unternehmen zu sein für das vielumfassende Thema Feuer, Brandschutz, Feuerwehr, Bauamt, Behörde, Anfragen etc. Hierzu bilden wir Sie gerne aus. Sprechen Sie dafür an.

Büro für

Arbeitssicherheit & Brandschutz
Florian Erhardt

Kooperationspartner der BGW, BGHM, BGHW, BGN, VBG, BG Bau, BG Verkehr, SVLFG - für den Raum Ostwestfalen-Lippe

IRCA Lead-Auditor ISO 45001
AZAV-Auditor ISO 9001, 14001, 45001, 27001, 50001
SCC-Prüfer und Dozent
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sicherheits- und Gesundheits-
schutzkoordinator (SiGeKo) B und C

Geprüfter Brandschutzbeauftragter

Umweltbetriebsprüfer
Datenschutzbeauftragter
Datenschutzauditor
Qualitätsbeauftragter
Qualitätsauditor
Qualitätsmanager
Trainer und Ausbilder

Büro Salzkotten:
Kastanienweg 3
33154 Salzkotten-Scharmede

Tel.: 0170 304 09 84

E-Mail:

info@erhardt-arbeitssicherheit.de

 

 

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